Der Subsidienvertrag von 1786 über die Aufstellung des „Kapregiments“ zwischen Herzog Karl Eugen von Württemberg und der Niederländischen Ostindienkompanie
Frederic Groß
Aufsatz
Veröffentlicht am: 
11. September 2013

Die Verschickung des Kapregiments bildet in der gängigen Meinung nicht nur den Schluss-, sondern auch den Tiefpunkt des Soldatenhandels im Herzogtum Württemberg während des 18. Jahrhunderts. Die genauere Analyse der Bestimmungen dieses Subsidienvertrages zeigt aber, dass er weit weniger einzigartig war, als bisher angenommen.

Im Herbst 1786 wurde in Württemberg unter der Regierung Herzog Karl Eugens (1744-1793) nach längeren Verhandlungen ein Subsidienregiment mit Namen „Württemberg" aufgestellt, welches an die niederländische Ostindienkompanie vermietet wurde und unter dem Namen „Kapregiment" Bekanntheit erlangte. 1 Diese resultierte allerdings nicht aus der militärischen Bedeutung dieser Truppe, sondern vielmehr aus den Umständen der Aufstellung und Kapitulation sowie dem späteren Schicksal der 1787 zunächst ans Kap der Guten Hoffnung und später nach Niederländisch-Indien verschifften Württemberger. Obwohl das Regiment zum Schutz der niederländischen Kolonien gegen englische Eroberungspläne und lokale Aufstände angeworben wurde, nahm es in den 21 Jahren kaum an nennenswerten Kampfhandlungen teil. Trotzdem kehrten vermutlich nur etwa 100 der insgesamt ca. 3.200 Soldaten wieder nach Württemberg zurück. 2 Geschuldet war dies zunächst der Desertion auf dem Marsch 3 und der langen Schiffsreise, viele Soldaten erreichten ihren Bestimmungsort überhaupt nicht. Daneben setzten das ungewohnte Klima und die ungenügende Verpflegung den Soldaten zu. Darüber hinaus gerieten zahlreiche Offiziere und Soldaten in britische Gefangenschaft oder nahmen fremde Dienste an.

Die Herzöge von Württemberg hatten sich - wie viele andere Reichsfürsten auch - während des 18. Jahrhunderts rege an der Praxis des Soldatenhandels beteiligt. 4Dies hat zur Folge, dass ein großer Teil der württembergischen Truppen nicht im Herzogtum selbst eingesetzt, sondern an auswärtige Territorien verkauft bzw. vermietet wurde. Der so genannte „Handel" mit bewaffneten Truppen hatte in Württemberg Tradition. Etwa zeitgleich mit der ersten Aufstellung eines stehenden Heeres im Herzogtum zu Beginn der 1680er Jahre markierte ein Vertrag zwischen Herzogadministrator Friedrich Karl und der Republik Venedig den Beginn einer ganzen Reihe von Verträgen zwischen den württembergischen Herzögen und meist europäischen Großmächten. 5 Solche zwischenstaatlichen Verträge waren im Sinne der Bestimmungen des Westfälischen Friedens legitim, es sei denn, sie richteten sich gegen das Reich selbst. 6 Vertragspartner der württembergischen Herzöge waren in der Regel Großbritannien, Frankreich oder Österreich. Aber auch weniger mächtige, dafür jedoch finanzkräftige Staaten wie Venedig oder die Niederlande gehörten zum Interessentenkreis württembergischer Soldtruppen. Die Praxis, vor allem im 18. Jahrhundert, militärisches Personal im Austausch für Geldmittel an fremde Staaten zu „vermieten", hat bereits nicht wenige Zeitgenossen zu Kritik veranlasst. 7Debattiert wurde allerdings nicht in erster Linie über die Degradierung des Menschen zur Ware, vielmehr wurde den Beteiligten schlichtes Profitstreben attestiert. Fortlaufende Subsidenarrangements boten vor allem den Vorteil, ein stehendes Heer unabhängig von der Unterstützung der Landstände unterhalten zu können. Gerade im Falle des Herzogtums Württemberg ist dieser Punkt von Bedeutung, da dort die Konflikte zwischen Herzog und Ständen eine durchgängige Linie während des 18. Jahrhunderts darstellten. 8

Der Weg zum Kap

Am 26. Februar 1787 rückte das erste Bataillon des neu geworbenen Subsidienregiments „Württemberg" mit knapp der Hälfte der insgesamt 1.982 württembergischen Soldaten von Ludwigsburg in Richtung Vlissingen in den Niederlanden aus, um von dort nach dem Kap der guten Hoffnung eingeschifft zu werden. Das Offizierskorps bestand ausschließlich aus Freiwilligen, die Gemeinen und Unteroffiziere wurden angeworben. Regimentskommandeur war Oberst Theobald v. Hügel. Erst am 2. September 1787 machte sich das zweite Bataillon unter dem Kommando des Oberstleutnants Friedrich Wilhelm v. Franquemont, eines unehelichen Sohnes Herzog Karl Eugens, auf den Weg.

Bereits vor der eigentlichen Indienstnahme durch die holländische Ostindienkompanie wurde deutlich, dass die gesamte Unternehmung unter keinem guten Stern stand, es häuften sich schon kurz nach dem Abmarsch Fälle von Desertion aber auch von Krankheiten. Dies hatte zur Folge, dass das Regiment bereits zum Zeitpunkt der Einschiffung in Vlissingen seine Sollstärke nicht mehr erreichte. Inklusive des Nachschubs an Truppen, der bis 1795 allerdings oft nur sporadisch aus Württemberg floss, dienten bis zur Auflösung 1808 ca. 3.200 Soldaten im „Kapregiment". 9 Dieses bot in den Augen der württembergischen Offiziere eine Möglichkeit, ihre militärischen Karrieren voranzutreiben, da zum ersten Mal seit dem Siebenjährigen Krieg im Herzogtum wieder eine größere, zusammenhängende Truppe aufgestellt wurde. Zur Zeit der Aufstellung ab dem Herbst 1786 war es zwar noch nicht abzusehen, aber durch die hohen Verlustraten und den schleppenden Nachschub aus der Heimat gab es sowohl für die Überlebenden unteren Offizierschargen als auch für die Unteroffiziere Gelegenheit, untypisch schnell in der militärischen Hierarchie aufzusteigen. 10

In der Historiographie wird das „Kapregiment" stets als besonders verwerfliches Beispiel des vielerorts üblichen Soldatenhandels angeführt, 11 obwohl die Aufstellung und Ausrüstung sowie Verschiffung von Landeskindern nach Übersee keineswegs ein Unikum in der Militärpraxis des 18. Jahrhunderts darstellt. So dienten beispielsweise hessische und braunschweigische Söldner im amerikanischen Unabhängigkeitskrieg. 12 Maurer projiziert die feststellbare Kritik am württembergischen Subsidienwesen gar auf die vor allem während des Marschs durch Baden von der dortigen Zivilbevölkerung geleistete Hilfe für Deserteure des Regiments. 13 Obwohl diese Sichtweise nicht per se widerlegbar ist, ist hier doch einzuwenden, dass die besondere Desertionsproblematik auf dem Marsch keineswegs exklusiv für das Regiment „Württemberg" festzustellen ist. 14

Die Vertragspartner

Was die Umstände dieses Subsidienvertrags trotzdem so besonders macht, sind die dessen Modalitäten. Zunächst einmal ist mit der Niederländischen Ostindienkompanie (VOC=Vereenigde Oostindische Compagnie) 15 einer der Vertragspartner kein souveräner Staat, im Unterschied zu früheren Verträgen, die als zwischenstaatliche Übereinkünfte definiert waren. Nun aber von der Nichtstaatlichkeit der VOC von einer rein finanziell begründeten und motivierten Transaktion auszugehen - wie dies Prinz und ihm nachfolgend auch Maurer 16 tun - lässt den inhaltlichen Kern derartiger Subsidiengeschäfte unberücksichtigt.

Die praktische völkerrechtliche Souveränität lässt die bereits in der württembergischen Historiographie des späten 19. Jahrhunderts 17 aufkommende Moralisierung gerade in Bezug auf diesen speziellen Vertrag ins Leere laufen. Darüber hinaus ist keine zeitgenössische Kritik an der VOC als private Handelsorganisation festzustellen, wohingegen später Johannes Prinz seine Argumentation der moralischen Verdammung des Vertrags zwischen Carl Eugen und der VOC so aufbaut, dass er den nichtstaatlichen Charakter der Gesellschaft betont: „Der Vertragspartner war allerdings nicht ein anderer, mit gleichen Hoheitsrechten ausgestatteter Staat, sondern ein privater Handelskonzern, der freilich so etwas wie einen Staat im Staate Hollands bildete". 18 Der Handelscharakter der VOC wird denn auch als Beleg dafür herbei gezogen, dass es in diesem speziellen Fall eindeutig und ausschließlich nur um die zu erwartenden Subsidien gegangen sei. 19 Es ist allerdings zweifelsohne richtig, dass die Verhandlungen mit der Kompanie für Karl Eugen keine direkt greifbaren außenpolitischen Vorteile bringen würden, wie dies beispielsweise bei früheren Verträgen mit dem Kaiser oder Frankreich der Fall gewesen war. Auch Maurer greift die schon bei Prinz anklingende Sichtweise auf, indem er die Vertragswerke unter Karl Eugen explizit von früheren Übereinkünften abgrenzt. 20 Hier schwingt allerding eine stark moralisierende Sichtweise auf den Herzog und seine Politik mit, die bei objektiver Betrachtung der Fakten und der Ausgangslage so nicht haltbar ist. Natürlich ist dem Herzog - speziell im Falle des Regiments „Württemberg" - ein finanzielles Interesse nicht abzusprechen, was ihn allerdings nicht von seinen Vorgängern unterscheidet und definitiv der Staatsräson nicht widerspricht. Das Generieren von Subsidiengeldern ist durchaus also durchaus eine „gängige Option diplomatischen Verkehrs" 21 zwischen Frühneuzeitlichen Landesfürsten, wie dies Michael Sikora definiert. Der Vorwurf, Karl Eugen habe die hohen Subsidien für seine opulente Hofhaltung verschwendet, ist bereits von Wilson widerlegt worden. 22 Allerdings ist das Anführen einer zu aufwändigen Hofhaltung vor allem auch als moderner Vorwurf zu betrachten, aus der Sicht eines Reichsfürsten des späten 18. Jahrhunderts war eine solche schlichtweg notwendig zur standesgemäßen Repräsentation. Maurer ist darüber hinaus zu entgegnen, dass eben finanzielle Interessen doch gerade sehr wohl den „Landesinteressen" dienen können. Schon Loeffler benennt darüber hinaus zusätzlich zwei weitere Aspekte, die - obwohl nicht hauptursächliche Motivation Karl Eugens - durchaus weiter gefasste Beweggründe deutscher Fürsten für das Abschließen von Subsidienverträgen liefern können. 23 Zunächst führt er nicht zu Unrecht an, dass die Aufstellung eines neuen Regiments Karrierechancen für junge württembergische Offiziere bieten könne, da durch zunehmende Überalterung des Offizierskorps viele Planstellen blockiert waren. Des Weiteren sei durch die aktuelle politische Lage in Europa keine erhöhte Gefährdungslage Württembergs feststellbar und damit kein stärkerer Truppenbedarf von Nöten. Dass nun die politischen, gesellschaftlichen und auch militärischen Umwälzungen zwei Jahre später genau solches bringen würden, ist guten Gewissens als Ironie der Geschichte aufzufassen.

Der Subsidienvertrag

Die am 1. Oktober 1786 geschlossene Kapitulation zwischen Karl Eugen und den Vertretern der VOC ist mit 28 Paragraphen deutlich umfangreicher als frühere Vertragswerke wie beispielsweise die Subsidienvereinbarung zwischen Eberhard Ludwig und den Generalstaaten von 1704. In der Forschung wurde stets die Ansicht vertreten, der Herzog und seine Bevollmächtigten hätten vergleichsweise sehr ungünstigen Konditionen zugestimmt, welche die VOC zu allem Überfluss auch noch nicht eingehalten habe. 24 Ein erstes Indiz für die schlechten Modalitäten mag tatsächlich in der Ausführlichkeit des Vertragswerks zu finden sein. Während vergleichsweise weniger bedeutende Punkte wie die Ausrüstung und Bekleidung der Soldaten erstaunlich viel Platz einnehmen, wird im Gegensatz dazu der Einsatzort als zentrale Vereinbarung in einem kurzen Satz an wenig prominenter Stelle erst in Paragraph 25 abgehandelt:

„Die erste Kapitulation der Unteroffiziere und der Soldaten ist für fünf Jahre gültig, während der Zeit dieser Kapitulation gilt sie nur an ihrem Bestimmungsort, am Kap der Guten Hoffnung oder in Indien." 25

In diesem kurzen Absatz werden also mit der Kapitulationsdauer und dem Einsatzort die, neben den Fragen der Bezahlung, wichtigsten Absprachen in aller Kürze abgehandelt. Demgegenüber nimmt beispielsweise die Frage nach den Details der Ausstattung der Soldaten einen vielfachen Raum ein und wird bereits in Paragraph 8 festgelegt. Generell ist dem Vertragswerk eine bemerkenswerte Detailfülle zu eigen, die sich allerdings kaum auf die neuralgischen Vereinbarungen erstreckt. Der zitierte Passus ist von zentraler Bedeutung für die retrospektive Bewertung der Verlegung des Regiments 1791. Wie hier zu erkennen ist, ist dieser Vorgang also mitnichten ein geschickter Winkelzug der VOC aufgrund vager Formulierungen im Vertrag. Es ist von Beginn an eindeutig festgelegt, dass das Regiment auch an anderen Orten innerhalb der holländischen Überseekolonien zum Einsatz würde kommen können, auch wenn sich diese Vereinbarung erst am Ende des Vertragswerkes wiederfindet.

Die Prägnanz der Formulierungen zu den zentralen Punkten im Gegensatz zur Weitschweifigkeit vergleichbar unbedeutender Regelungen darf nicht generell zu der Annahme verleiten, dass dadurch Karl Eugen und seinen Ratgebern der genaue Wortlaut der Bestimmungen nicht trotzdem bekannt gewesen wäre. Dennoch löste der Verlegungsbefehl Proteste der Offiziere des Regiments aus, Maurer spricht in diesem Zusammenhang sogar von einer „Hintergehung" 26 des Regiments durch die VOC. Er lässt jedoch offen, wie er zu dieser Einschätzung gelangt. Die württembergischen Offiziere waren zwar tatsächlich bestürzt und überrascht ob der Verlegung. Der VOC ist demgegenüber aber keine Hinterlist zu attestieren, die zitierte Regelung in Paragraph 25 des Subsidienvertrags lässt eine Verlegung des Regiments eindeutig zu. Demzufolge sind die Vertragsmodalitäten zwar zu Ungunsten der angeworbenen Soldaten ausgelegt, ohne eine eindeutige Täuschungsabsicht aber der VOC zumindest in diesem Punkt.

In Bezug auf die Regelungen des Transports und der Entlassung der Soldaten ist die Lage nicht ganz so eindeutig. Zu ersterem heißt es in Artikel 5, etwas umständlich formuliert, dass die VOC zwar die Kosten des Transports übernehme, die Auslagen der Soldaten hierfür aber nicht unbedingt inbegriffen seien. So ist anzunehmen, dass eine gewisse Verschuldung vor allem der Offiziere seitens der VOC bewusst einkalkuliert wurde. Zur Entlassung der Soldaten heißt es zwar, dass die VOC für den kostenlosen Rücktransport der abgedankten Soldaten zu sorgen hatte. 27 Diese in der Theorie eindeutige Formulierung täuschte jedoch darüber hinweg, dass es für die Soldaten in der Praxis sehr schwierig war, wie versprochen nach dem Ablauf ihrer Dienstzeit nach Europa zurückzukehren. Die Rückreise war nur auf Schiffen der VOC möglich, was mitunter zu teils sehr langen Wartezeiten auf eine Schiffspassage führte. Dies hatte zur Folge, dass ordnungsgemäß entlassene Soldaten ohne Lohn am Kap auf eine Überfahrt warten mussten. Nun wusste die VOC allerdings genau diese Notsituation auszunutzen, indem sie den ohne ausreichende Geldmittel verbliebenen Soldaten eine weitere Kapitulation anbot, die diese meist auch annehmen mussten. 28

Während Transport und Entlassung der Soldaten also durchaus Spielraum für die in der Forschung oft hervorgebrachte Anklage der Täuschung gegenüber der VOC bietet, muss man allerdings die Regelungen in Bezug auf die Währung des zu bezahlenden Soldes die Faktenlage differenzierter betrachtet werden. Der Vorwurf an die VOC, sie hätte sich einer List bedient, um das Regiment in minderwertiger Kolonialwährung bezahlen zu können, 29 ist schlichtweg falsch. In Paragraph 11 ist genau festgelegt, dass die Auszahlung in lokaler Währung erfolgen würde. Die Frage nach der Oberhoheit über das Regiment ist derjenige Punkt, welcher am unklarsten formuliert ist und somit als Belegstelle für geschickte Verhandlungen der VOC herangezogen werden kann. In Artikel 7 heißt es, dass das Regiment den Namen Württembergs tragen würde und dass es nach seinen üblichen Reglements aufgestellt werden soll. Diese mehr der Praktikabilität geschuldete Passage erweckt aber aus württembergischer Sicht den Anschein, als befinde sich das Regiment nach wie vor unter württembergischem Kommando, da es dessen Insignien trägt. Allerdings ist selbst in diesem Punkt die Einschränkung zu beachten, dass zwei der vier Fahnen des Regiments die der VOC sind. Das Zugehörigkeitsgefühl zur württembergischen Armee schlägt sich noch 1807 in einem verzweifelten Bericht des kommandierenden Offiziers, Obristlieutenant v. Winckelmann, an den württembergischen Kriegsminister nieder. 30 Selbst nach Jahren ohne offiziellen Kontakt zur Regierung in Stuttgart dominiert bei den verbleibenden Offizieren des Regiments nach wie vor die Sichtweise, Angehörige der regulären Armee des Königreichs Württemberg zu sein. So protestierten Winckelmannn und die verbliebenen Offiziere auf Java energisch gegen die verfügte Eingliederung in die niederländische Armee, was aber letztlich zwecklos blieb.

Diejenigen Offiziere, die 1795 bei der Eroberung der Kapkolonie in britische Gefangenschaft geraten waren, hatten dagegen allen Grund, sich wegen Nichteinhaltung des Vertrages zu beklagen. Nach Artikel 12 war die VOC eindeutig verpflichtet, in Gefangenschaft geratene Offiziere auszulösen. Dass dies nicht geschah, ist jedoch nicht nur der VOC selbst anzulasten, sondern auch den Generalstaaten selbst. Diese hatten 1798 sowohl Aktiva als auch Passiva der zahlungsunfähigen Kompanie übernommen und fungierten so als deren Rechtsnachfolger. 31

Der Vertrag zwischen Herzog Karl Eugen und der VOC ist tatsächlich einseitig von Vorteil für die Kompanie; die Einflussmöglichkeiten Württembergs waren in Bezug auf die zentralen Punkte praktisch nicht vorhanden. Trotzdem hat der Wortlaut des Vertrages und der Dienst in der Fremde nicht verhindert, dass im Selbstverständnis der Offiziere auch nach zwanzig Jahren noch die Überzeugung vorherrschte, regulärer Teil der Truppen Württembergs zu sein, obwohl zu diesem Zeitpunkt seit Jahren kein Kontakt mehr zur Regierung in Stuttgart bestand und sich sowohl die Jurisdiktion als auch die Kontrolle der Beförderungen in der Obhut des niederländischen Gouverneurs befanden. In den Modalitäten bezüglich des Ablaufs der Dienstzeit der Württemberger liegt das größte Versäumnis der Bevollmächtigten Karl Eugens versteckt. Dass Truppen einer fremden Macht überlassen wurden, ohne eine feste Dienstzeit für das Regiment im Ganzen festzulegen, 32 ist in der Geschichte der Subsidienverträge beispiellos. Die Ersatzregelung der festen Kapitulationszeit für jeden Soldaten hat in der Praxis eben nicht gegriffen, nur ein Bruchteil der eingesetzten Soldaten kehrte tatsächlich nach Württemberg zurück.

Einzigartig?

Der Vergleich mit einem früheren württembergischen Subsidienvertrag, allerdings direkt mit der Regierung der niederländischen Generalstaaten, zeigt, dass eine Übervorteilung Karl Eugens bzw. seiner Bevollmächtigten in dieser Eindeutigkeit nicht festzustellen ist. In den meisten wesentlichen Punkten unterscheidet sich der Vertrag über das „Kapregiment" nicht wesentlich von diesem früheren Vertrag. Am 31. März 1704 hatten Herzog Eberhard Ludwig von Württemberg und die Generalstaaten einen Subsidienvertrag über die Aufstellung von insgesamt 4.000 Mann, drei Infanterie- und ein Dragonerregiment, geschlossen. 33 Diese Truppen sollten im Spanischen Erbfolgekrieg im Rahmen der Haager Großen Allianz zum Einsatz kommen. Als Einsatzort wurde die Gegend um Oberrhein und Donau festgelegt, die Württemberger würden also nicht allzu weit von zu Hause fort sein. Im Vergleich mit dem Vertrag bezüglich des „Kapregiments" scheint dies ein eindeutiger Vorteil für die Württemberger zu sein, allerdings findet sich im Vertrag von 1704 ein Passus, der die Konditionen des Vertrags auch leicht hätte für den Herzog ungünstiger werden lassen. Lapidar ist nämlich die Rede davon, dass die Truppen auch „anderswo" 34 zum Einsatz kommen könnten, wenn dies erforderlich sein sollte. Diese simple Formulierung ist im Kern sogar noch ungenauer als die Formulierung im Vertrag von 1787. In diesem ist wenigstens eine grobe Angabe des zu erwartenden Einsatzraumes genannt, während 1704 der Vertrag auch so hätte ausgelegt werden können, dass die württembergischen Truppen an jedem denkbaren Schauplatz des Spanischen Erbfolgekrieges zum Einsatz hätten kommen können.

Auch die Angaben über die Dienstzeit sind erstaunlich weich formuliert, so sollten die Württemberger in niederländischen Diensten stehen, bis der Krieg vorbei sei, was auch tatsächlich geschah, das Kontingent wurde 1714 entlassen. Diese Regelung hätte also ebenso wie im Falle des „Kapregiments" zur Folge haben können, dass, bei entsprechend langer Kriegsdauer und schleppendem Nachschub, die Subsidientruppen stark dezimiert zurückgekehrt wären. Dass nun die während des Spanischen Erbfolgekrieges geworbenen Truppen einem günstigeren Schicksal entgegengegangen waren als die Soldaten des „Kapregiments", ist mehr eben einem solchen Schicksal zuzuschreiben als den günstigeren Vertragsmodalitäten 1704. Es boten also durchaus auch frühere Subsidienverträge Möglichkeiten, die ungenau formulierten Passagen zum eigenen Vorteil auszunutzen, nur hat die VOC im Fall von 1786 den ihr gebotenen Spielraum eben effektiver genutzt, als frühere Vertragspartner.

Einen wichtigen Unterschied zu früheren Subsidienverträgen markiert eine Formulierung gleich im ersten Artikel des Vertrages von 1786, wo festgeschrieben ist, dass das Regiment explizit in die Verfügungsgewalt der Direktoren der VOC übergeht („entre les mains de Messieurs Messieurs les Directeurs de la Compagnie des Indes Orientes"). Im Vertrag von 1704 war noch von einem rein württembergischen Oberkommando über die Subsidientruppen die Rede; sogar der Rang des Oberkommandierenden (Generalmajor) wurde festgelegt. Allerdings ist für den Fall der württembergischen Truppen im Spanischen Erbfolgekrieg zumindest fraglich, welche Kompetenzen ein solches Oberkommando in der Praxis tatsächlich hatte. Mindestens jedoch wurden diese Truppen nicht kurzerhand und gegen den Protest ihrer Offiziere aufgelöst und anderen Einheiten zugeteilt, so wie mit dem „Kapregiment" 1808 verfahren wurde.

Die Geschichte des Regiments Württemberg ist ein Sonderfall im Kontext der erzwungenen militärischen Migration. 35 Die Vermietung eines kompletten Truppenteils gegen Subsidienzahlungen kann nicht im Zusammenhang individueller Arbeitsmigration Militärangehöriger betrachtet werden, die primär aufgrund spezifischer Qualifikationen oder Arbeitsmöglichkeiten geschah 36 und nicht der Verschickung ohne Einfluss der Beteiligten aus Gründen der Einhaltung von Verträgen. 37 Im Zusammenhang allerdings der im Reich gängigen Praxis des „Soldatenhandels" zeigt sich, dass der Vertrag an sich keine einzigartige Stellung innerhalb des württembergischen Subsidienwesens innehatte. Die VOC wird, obgleich es sich rein rechtlich gesehen hierbei nicht um einen souveränen Staat handelt, als berechtigt betrachtet, auswärtige Soldtruppen nach gängigem Muster anzuwerben. Der Konkurs der Kompanie 1798 und die Übernahme durch die niederländische Regierung rief unter den in Ostasien verbliebenen Württembergern kein Echo hervor, die Kompanie wurde also bis zu diesem Zeitpunkt als rechtmäßiger Vertreter der Generalstaaten (was sie laut Rechtstitel schließlich auch war) anerkannt. Trotz dieser Tatsache wurde in dem Vertrag Herzog Karl Eugens mit einem Handelskonzern in der Historiographie stets eine rein finanziell motivierte Vorgehensweise gesehen, ohne den tatsächlichen Vergleich mit früheren Vertragswerken zu bemühen, die zweifellos in ähnlichem Maße finanziell motiviert waren.

 

  • 1. Der Aktenbestand zum Regiment „Württemberg“ befindet sich im Hauptstaatsarchiv Stuttgart (HStA), Bestand A33; vgl. dazu: Johannes Prinz, Das württembergische Kapregiment 1786-1808. Die Tragödie einer Söldnerschar. Nach den Akten dargestellt, Stuttgart 1932; Verkauft und Verloren. Das württembergische „Kapregiment“ in Südafrika, Ceylon und Java 1787-1808, Ausstellung des Hauptstaatsarchivs Stuttgart (Hrsg.), Konzeption: Christine-Bührlen-Grabinger, Stuttgart 1987; Hans-Martin Maurer, Das Württembergische Kapregiment. Söldner im Dienste früher Kolonialpolitik (1787–1808). In: Zeitschrift für Württembergische Landesgeschichte 47, Stuttgart 1988.
  • 2. Prinz, Kapregiment, (wie Anm. 1), S.297.
  • 3. Vgl. dazu: Begebenheiten der nach dem Vorgebürg der guten Hoffnung bestimmten Herzogl. Würtemb. Truppen. Erstes Stück. Die Reise von Ludwigsburg bis Vlißingen enthaltend. Ein Auszug aus dem Briefe eines bei gedachten Truppen stehenden Offiziers, Frankfurt, Leipzig 1787.
  • 4. Friedrich Kapp, Der Soldatenhandel deutscher Fürsten nach Amerika (1775 bis 1783), Berlin 1864; Albert von Boguslawski, Soldatenhandel und Subsidienverträge. In: Beihefte zum Militär-Wochenblatt 1885, v. Löbell, Oberst a.D. (Hrsg.), Berlin 1885, S. 297-304; Max Braubach, Die Bedeutung der Subsidien für die Politik im spanischen Erbfolgekriege, Berlin 1923; Philipp Losch: Soldatenhandel. Mit einem Verzeichnis der Hessen-Kasselischen Subsidienverträge und einer Bibliographie, Kassel 1933 (Fotomechanischer Nachdruck, Kassel 1974); Gert Brauer, Die hannoversch-englischen Subsidienverträge 1702–1748, Aalen 1962; Bernhard R. Kroener: Militärgeschichte des Mittelalters und der frühen Neuzeit bis 1648. Vom Lehnskrieger zum Söldner. In: Karl-Volker Neugebauer (Hrsg.), Grundzüge der deutschen Militärgeschichte 1, Historischer Überblick, Freiburg 1993; Peter Wilson, War, State and Society in Württemberg 1677-1793, Cambridge 1995; ders., The German 'Soldier Trade' of the Seventeenth and Eighteenth Centuries. A Reassessment. In: The International History Review 18, Band 4 1996, S. 757-792; Rainer Christoph Friedrich von Hessen, Erbprinz Wilhelm (als Kurfürst Wilhelm I.) von Hessen-Kassel (1743–1821) und der Soldatenhandel in der Grafschaft Hanau. In: Fürstenhof und Gelehrtenrepublik. Hessische Lebensläufe des 18. Jahrhundert, Hessische Landeszentrale für Politische Bildung, Referat VI (Hrsg.), Wiesbaden 1997, S. 42–52; Hans Philippi: Die Landgrafschaft Hessen-Kassel 1648–1806, Marburg 2007; Peter Tauber, Wer will unter die Soldaten? In: Militärgeschichte. Zeitschrift für die historische Bildung 3, 2007, S. 4-9; Matthias Asche, Michael Herrmann, Anton Schindling(Hrsg.), Krieg, Militär und Migration in der Frühen Neuzeit, Berlin 2008.
  • 5. Vgl. Maurer, Kapregiment (wie Anm. 1), S. 292; Wilson, Soldier Trade (wie Anm. 4), S. 759.
  • 6. Acta Pacis Westphalicae, Hg. von der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften in Verbindung mit der Vereinigung zur Erforschung der Neueren Geschichte e.V. durch Konrad Repgen, Serie III Abteilung B, Verhandlungsakten, Band 1: Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, 1: Urkunden. Bearb. von Antje Oschmann. Münster 1998, Art. VIII IPO.
  • 7. Wilson, Soldier Trade (wie Anm. 4), S. 765, vgl. dazu auch: Myers, Michael, „Schubart, Christian Friedrich Daniel“. In: Neue Deutsche Biographie 23 (2007), S. 602-603 [Onlinefassung]; URL: http://www.deutsche-biographie.de/pnd118610953.html, aufgerufen am 10.4.2013; Deutsche Chronik auf das Jahr 1776, Christian Friedrich Daniel Schubart (Hrsg.), Deutsche Neudrucke. Reihe Goethezeit, Arthur Henkel (Hrsg.), Heidelberg 1975, S.157: „Unbegreiflich ist mir die Kaltblütigkeit, womit wir´s ansehen, daß der Kern teutscher Soldaten jetzt über´s Meer schwimmt, um Leuten, die sie nie beleidigt haben, den Schedel `neinzuschlagen‘.“
  • 8. Die landständischen Versammlungen besaßen im politischen Alltag Württembergs ein großes Gewicht, die Stände im Herzogtum waren mächtige Gegenspieler der Herzöge. Spätestens seit dem Tübinger Vertrag 1514 besaßen sie das Steuerbewilligungsrecht, hatten also die Oberhoheit über die Finanzen des Herzogtums und somit ein gewichtiges Druckmittel bei Verhandlungen mit dem Herzog. In Württemberg gab es darüber hinaus seit der Reformation keinen landsässigen Adel, aus dessen Reihen sich die gesellschaftlichen Eliten des Herzogtums hätten rekrutieren können. Die gesellschaftliche und politische Führungsschicht des Herzogtums, aus der sich die landständischen Versammlungen vornehmlich zusammensetzten, bestand also hauptsächlich aus der bürgerlichen, protestantischen so genannten „Ehrbarkeit“. Durch die Verflechtung und die Verfolgung gemeinsamer Interessen – der Erhaltung des status quo bei ständiger Überwachung herzoglichen Machtstrebens – war diese Bevölkerungsschicht in der Lage, als innenpolitisches Gegengewicht zu den Herzögen zu fungieren, zumal auch die meisten der höheren Posten in der Landesverwaltung sich in den Händen der „ehrbaren“ Familien befanden. Zur württembergischen Ehrbarkeit und den ständigen Konflikten der landständischen Versammlungen mit den Herzögen: Karl Pfaff, Geschichte des Militärwesens in Württemberg von der ältesten bis auf unsere Zeit und der Verhandlungen darüber zwischen der Regierung und den Landständen, Stuttgart 1842, besonders S. 79ff; Walther Hager, Die Teilnahme der Landstände in Württemberg am Kirchenregiment und an den kirchlichen Angelegenheiten, Tübingen 1925; Horst Carl, Württemberg in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts. In: Aagje Ricklefs, Christian Väterlein (Hrsg.), Philipp Matthäus Hahn 1739-1790. Pfarrer, Astronom, Ingenieur, Unternehmer, Katalog der Ausstellung des Württembergischen Landesmuseums Stuttgart, Bd. II Aufsätze, Stuttgart 1989, S. 11-42, hier: S. 22 und S. 28; Gabriele Haug-Moritz, Württembergischer Ständekonflikt und deutscher Dualismus. Ein Beitrag zur Geschichte des Reichsverbands in der Mitte des 18. Jahrhunderts, Stuttgart 1992; Wilson, War (wie Anm. 4), S. 204 und S.236: „Meanwhile, within the duchy he started a project which potentially had farreaching effects on the internal balance of power in Württemberg.”; Gebhardt, Werner, Bürgertum in Stuttgart. Beiträge zur „Ehrbarkeit“ und zur Familie Autenrieth, Neustadt an der Aisch 1999; Lorenz, Landstände und Herrschaft; Haug-Moritz, Gabriele, Die württembergische Ehrbarkeit. Annäherungen an eine bürgerliche Machtelite der Frühen Neuzeit, Ostfildern 2009, besonders S. 4.
  • 9. Der vertraglich vereinbarte Gesamtbestand des an die VOC (Niederländische Ostindienkompanie) zu überstellenden Regiments betrug im Ganzen 1982 Mann. Diese verteilten sich auf zwei Bataillone Infanterie und eine Artilleriekompanie. Mit dem über die Jahre entsandten Nachschub an Truppen dienten zusammen genommen ca. 3200 Mann in den niederländischen Kolonien in Übersee. Im Vertrag wurde genau festgelegt, dass die Soldaten nicht unter fünf Fuß groß zu sein hatten und nicht über 40 Jahre alt sein dürften. Der Sold würde von der Kompanie bezahlt werden, wobei sich allerdings die Soldaten selbst auszurüsten hatten. Zu vorher bestimmten Terminen hatten sich die beiden Bataillone im niederländischen Hafen Vlissingen einzufinden, wo eine Generalrevue stattfände und erst nach deren erfolgreichen Verlauf die vereinbarten Subsidien fällig sein würden. Für den Transport nach Vlissingen erhielt Karl Eugen zwar eine Entschädigungspauschale von 72 000fl., hatte aber nach den Bestimmungen des Vertrages trotzdem den Großteil des Risikos selbst zu tragen, zumal vereinbart wurde, dass, wenn jeweils mehr als 100 Mann der beiden Bataillone fehlen würden, er 10 000fl. Strafe zu zahlen verpflichtet gewesen war. Tatsächlich scheint dies Summe auch fällig geworden zu sein, da laut summarischem Verzeichnis sich nur 848 der ursprünglich vereinbarten 1072 Mann in Vlißingen einschifften. Vgl. dazu: Summarisches Verzeichnis des 1. Battailons des Kapregiments, HStA A33, Bü9; Bührlen-Grabinger, Verkauft und verloren (wie Anm. 1), S. 24. Die eigentlichen Subdidien betrugen pro Mann („homme habillé et armé“) 160fl. und noch einmal 8fl 10s für jeden Unteroffizier, Tambour und „soldat“. Obwohl nicht ganz klar ist, was mit letzteren gemeint ist, weist der Vertrag inklusive der Transportpauschale ein Gesamtvolumen von knapp 396 000 Gulden auf. Vgl. dazu HStA A33, Bü 2.
  • 10. Ein Beispiel hierfür ist der angeworbene Unteroffizier Franz August Treffz, der bis zum Kapitänlieutenant befördert wurde. Aus seinen Memoiren geht überdies hervor, dass sich unter den Offizieren des Regiments 10 uneheliche Söhne Herzog Karl Eugens befunden haben sollen, diese Zahl ist allerdings zu hoch gegriffen, insgesamt dienten sechs uneheliche Nachkommen des Herzogs mit den Namen v. Franquemont und v. Ostheim im Regiment.
  • 11. r allem Prinz vertritt diese Ansicht vehement: Prinz, Kapregiment (wie Anm. 1)., S. 294:“Ein Kapitel aus der Geschichte des Soldatenhandels deutscher Fürsten ist an uns vorübergezogen, so betrüblich und schmachvoll, daß es oftmals Überwindung kostete, seine krassen Einzelheiten zu Papier zu bringen. Unsere Anteilnahme galt vornehmlich, wie dies ja ganz natürlich ist, dem Regimente selbst, dieser unglückseligen, ihres freien Bestimmungsrechtes beraubten Masse Mensch, dem zur Schacherware erniedrigten Objekt des Handels.“
  • 12. Inge Auerbach, Die Hessen in Amerika 1776–1783, Darmstadt, Marburg 1996; Stephan Huck, Soldaten gegen Nordamerika. Lebenswelten Braunschweiger Subsidientruppen im amerikanischen Unabhängigkeitskrieg, München 2011.
  • 13. Maurer, Kapregiment (wie Anm. 1), S.296.
  • 14. Im württembergischen Kriegsreglement vom 1.1.1769 ist beispielsweise eine gleichlautende Bestimmung vorhanden; man kann also davon ausgehen, dass nicht nur das „Kapregiment“ mit der Desertion auf dem Marsch zu kämpfen hatte: HStA A14a, Bü 1b, Art. 21: „„Zum Marche und Commando auf die Sammel-Pläze muß jeder Soldat sich zur rechten Zeit einfinden, Zug-Ordnung richtig halten, von seiner Fahne sich nicht absentieren, oder dahinten bleiben, bey Strafe Gassenführens. Wer aber auf dem Marche eine Viertelstunde ab-oder seitwärts, besonders, daß er mit dem Gesicht sich zuruck kehret, betroffen wird, und darzu keinen Urlaub noch andere redliche Ursache erweisen kann, soll als ein Deserteur bestrafet werden.“
  • 15. Die Niederländische Ostindienkompanie wurde 1602 als Zusammenschluss mehrerer kleinerer Handelskompanien gegründet und von den Generalstaaten mit umfangreichen Privilegien ausgestattet. Bis in das letzte Viertel des Siebzehnten Jahrhunderts hinein galt die VOC als wichtigste Handelsmacht im asiatischen Raum. Sie rüstete ganze Handelsflotten inklusive starker Begleitschutzverbände aus, um am Rohstoffreichtum der asiatischen Inselwelt zu partizipieren. Die Bedeutung der VOC ging aber weit über die Rolle als bewaffnete Handelsmacht hinaus, angefangen mit dem javanischen Hafen Bantang, über den ab 1610 der erste von der „edlen Kompanie“ eingesetzte Generalgouverneur herrschte, nahm diese allmählich eine quasi-staatliche Rolle in Ostasien ein. Dies geschah durchaus im Einklang mit den Privilegien, die ihr von der holländischen Regierung verliehen worden waren. Die VOC erhielt zuallererst das Monopol, in Ostasien Handel zu treiben. Bemerkenswerter noch ist aber die Tatsache, dass die Kompanie für diesen Raum Hoheits- und Souveränitätsrechte erhielt, gewissermaßen also zur Wahrung der niederländischen Interessen als Staatsmacht auftreten konnte. Explizit wurde ihr das Recht verliehen, Armeen und Flotten aufzustellen und – wie Nagel es betont – „völkerrechtlich bindende Verträge“ abzuschließen: Jürgen Nagel, Abenteuer Fernhandel. Die Ostindienkompanien, Darmstadt 2007, S. 41; vgl. auch Hans Beelen, Handel mit neuen Welten. Die VOC der Niederlande 1602–1798, Oldenburg 2002, S. 8-10.
  • 16. Maurer, Kapregiment (wie Anm. 1), S.291f.
  • 17. Vaterländische Geschichte [des Kapregiments in Indien]. In: Schwäbische Kronik Nr. 191, 14. Aug. 1887. In: HStA A33, Bü J2, Nr. 427.
  • 18. Prinz, Kapregiment (wie Anm. 1), S.11.
  • 19. Prinz, Kapregiment (wie Anm. 1), S.9f; Maurer, Kapregiment (wie Anm. 1), S.292 und 305. Es ist allerdings zweifelsohne richtig, dass die Verhandlungen mit der Kompanie für Karl Eugen keine direkt greifbaren außenpolitischen Vorteile bringen würden, wie dies beispielsweise bei früheren Verträgen mit dem Kaiser oder Frankreich der Fall gewesen war. Jedoch bedeutete ein derartiger Passus in einem Subsidienvertrag, beispielsweise dem von 1704, keine Garantie für die tatsächliche Berücksichtigung württembergischer Interessen auf dem internationalen Parkett.
  • 20. Maurer, Kapregiment (wie Anm. 1), S. 292: „Es blieb Herzog Karl Eugen vorbehalten, Subsidienverträge losgelöst von Landesinteressen und politischen Zielen nur noch als rein finanzielle Aktionen einzugehen.“
  • 21. Michael Sikora, Soldatenhandel (Art.). In: Friedrich Jäger (Hrsg.), Enzyklopädie der Neuzeit 12, Darmstadt 2010, Sp. 167-172.
  • 22. Wilson, Soldier Trade (wie Anm. 4), S.772f. Generell ist demnach in Zweifel zu ziehen, welcher tatsächliche finanzielle Profit Übereinkünften dieser Art inne wohnte.
  • 23. HStA, A33, Bü J2, Nr. 427: von Loeffler, Das Württembergische Kapregiment, in Besondere Beilage des Staats-Anzeigers für Württemberg, Nr. 15 & 16 S. 225 und Nr. 17 & 18 S. 270, 1896.
  • 24. Prinz, Kapregiment (wie Anm. 1), S.294f; Maurer, Kapregiment (wie Anm. 1), S. 303.
  • 25. „La premiere Capitulation des Bas-Officiers et de Soldats, sera pour cinq ans des service, dont l`Epoque de cette Capitulation ne commoncera qu´a l`Endroit de leur Destination au Cap de bonne Esperance ou à l`Inde”, HStA A33, Bü2.
  • 26. Maurer, Kapregiment (wie Anm. 1), S. 299, zitiert Prinz, Kapregiment (wie Anm. 1), S. 189 und 382-384.
  • 27. HStA A33, Bü 2, Art.25.
  • 28. Zur Situation bezüglich des Rücktransports vgl. Prinz, Kapregiment (wie Anm. 1), S.173; Bührlen-Grabinger, Verkauft und verloren (wie Anm. 1), S. 28.
  • 29. Maurer, Kapregiment (wie Anm. 1), S. 296; Prinz, Kapregiment (wie Anm. 1), S. 43.
  • 30. HStA J2, Nr.427: Bericht des Obristleutnants F. v. Winkelmann an den württembergischen Kriegsminister; Samarang, 6. Aug. 1807, Abschrift Maschinenschr. 16 Blatt.
  • 31. Zur Zeit des Vertragsabschlusses war die VOC allerdings bereits seit längerer Zeit im Niedergang begriffen. Bereits 1798 wurde sie aufgelöst und von der niederländischen Regierung übernommen. Die auch im Frühling des Jahres 1791 bereits drohende Zahlungsunfähigkeit der Kompanie mag der Ursprung für die nicht verstummenden Gerüchte unter den Kapsoldaten gewesen sein, ihre Verlegung nach Java und Ceylon sei ein Plan der VOC, das Regiment absichtlich zugrunde zu richten, um die weiteren Soldzahlungen und hohen Rücktransportkosten nach Europa zu sparen. Immerhin würde die Kapitulationszeit der Württemberger 1792 enden.
  • 32. Vgl. Prinz, Kapregiment (wie Anm. 1), S.11f; Maurer, Kapregiment (wie Anm. 1), S. 303; Bührlen-Grabinger, Verkauft und verloren (wie Anm. 1), S. 28.
  • 33. HStA A33, Bü 2.
  • 34. „ailleurs“, HStA A33, Bü 2, Art. 8.
  • 35. Vgl. dazu Jochen Oltmer, Migration, Krieg und Militär in der Frühen und Späten Neuzeit. In: Asche, Herrmann, Schindling (Hrsg.), Krieg, Militär und Migration (wie Anm. 4), S. 37-58. Oltmer hat bei seiner Analyse von Zwangsmigration im militärischen Kontext vornehmlich Migrationsbewegungen ziviler Bevölkerungsschichten im Zuge kriegerischer Auseinandersetzungen im Blick.
  • 36. Oltmer, Krieg (wie Anm. 4), S. 46f.
  • 37. HStA A33, Bü. 5, Fasz. 1, 8; Bü. 6, Fasz. 1, 2 ; Bü 9, Fasz.1. Der Vorgang der Indienstnahme der zu Beginn 1.982 Mann aus dem süddeutschen Herzogtum ist von diesen anscheinend weit weniger als ein „Verkauf“ an eine fremde Macht aufgefasst worden, als bisher vermutet. Die erhaltenen Rapporte und persönlichen Dokumente beteiligter Offiziere legen nicht den Schluss nahe, dass hier ein – zeitgenössisch betrachtet – „unerhörter“ Vorgang zu vermelden sei. Im Rahmen dieses Textes wurde allerdings der Fokus vor allem auf die Rahmenbedingungen des Subsidienvertrages zwischen der VOC und Herzog Karl Eugen von Württemberg gelegt. Inwieweit die zeitgenössische Wahrnehmung dieses Vertrages dessen Modalitäten widerspiegelt, müssen weiterführende Untersuchungen zeigen. Vermutlich 2014 wird hierzu vom Verfasser ein weiterer Beitrag erscheinen: Christoph Rass (Hrsg.), Krieg, Militär und Mobilität von der Antike bis zur Gegenwart. Jahrestagung des Arbeitskreises Militärgeschichte (AKM) in Kooperation mit dem Institut für Migration und interkulturelle Studien (IMIS).
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